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   KG, 03.12.1990 - (4) 1 Ss 217/90 (105/90)   

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KG, 03.12.1990 - (4) 1 Ss 217/90 (105/90) (https://dejure.org/1990,4979)
KG, Entscheidung vom 03.12.1990 - (4) 1 Ss 217/90 (105/90) (https://dejure.org/1990,4979)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 1990 - (4) 1 Ss 217/90 (105/90) (https://dejure.org/1990,4979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 6b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JR 1991, 169
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Oldenburg, 12.10.1981 - Ss 418/81

    Besitz von Betäubungsmitteln; Herrschaftsverhältnis; Sachherrschaft des Täters;

    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Die Frage der Strafbarkeit des bloßen Konsums von Rauschmitteln, die allgemein verneint wird (vgl. OLG Frankfurt StV 1980, 20 [21]; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 15.Juni 1988 - (4) 1 Ss 120/88 (78/88); Körner BtMG 3.Aufl., § 29 Rdn. 664), läßt sich auf dem von dem Amtsgericht eingeschlagenen Weg über die Teilnehmeform der Beihilfe zur Verabreichung von Betäubungsmitteln nicht lösen.

    Denn beide Alternativen wären nur denn erfüllt, wenn die Angeklagte über das Rauschgift ein bewußtes tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt hätte, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft der Täterin über das betreffende Betäubungsmittel als auch subjektiv einen diese Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt hätte (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 ; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415 ; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 24.September 1990 - (4) 1 Ss 183/90 (84/90); KG GA 1979, 427 ).

  • BayObLG, 20.04.1990 - RReg. 4 St 18/90
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Dem Tatbestand des unerlaubten Verabreichens entspricht auf der Empfängerseite keine gesetzliche Strafbestimmung, wie dies etwa bei dem Erwerb und der Abgabe von Betäubungsmitteln der Fall ist (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 [396]).

    Denn beide Alternativen wären nur denn erfüllt, wenn die Angeklagte über das Rauschgift ein bewußtes tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt hätte, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft der Täterin über das betreffende Betäubungsmittel als auch subjektiv einen diese Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt hätte (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 ; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415 ; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 24.September 1990 - (4) 1 Ss 183/90 (84/90); KG GA 1979, 427 ).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.1985 - 5 Ss 81/85
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Denn beide Alternativen wären nur denn erfüllt, wenn die Angeklagte über das Rauschgift ein bewußtes tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt hätte, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft der Täterin über das betreffende Betäubungsmittel als auch subjektiv einen diese Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt hätte (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 ; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415 ; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 24.September 1990 - (4) 1 Ss 183/90 (84/90); KG GA 1979, 427 ).
  • KG, 14.02.1979 - Ss 110/78
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Denn beide Alternativen wären nur denn erfüllt, wenn die Angeklagte über das Rauschgift ein bewußtes tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt hätte, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft der Täterin über das betreffende Betäubungsmittel als auch subjektiv einen diese Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt hätte (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 ; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415 ; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 24.September 1990 - (4) 1 Ss 183/90 (84/90); KG GA 1979, 427 ).
  • OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 309/87
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Auch ein Sichverschaffen in sonstiger Weise, was nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar wäre, ist nicht gegeben, weil das Injizieren eines Rauschgiftes zwar als die intensivste Form des Ansichbringens anzusehen ist, als strafbares Sicherverschaffen aber nur dann gewertet werden kann, wenn der Täterin zuvor eine eigene Verfügungsgewalt über das Rauschrtlittel eingeräumt worden war (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 20 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.1974 - 1 Ss 198/74

    Betäubungsmitteln; Besitzen; Mittäterschaft

    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Da das geschilderte Verhalten der Angeklagten mangels eigenen Besitzes an dem Rauschmittel straffrei ist, nach den Feststellungen weiterhin ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagte an den Kosten für die Beschaffung der Heroinspritze beteiligte (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1975, 166 ), und da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen nicht zu erwarten sind, ist die Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
  • OLG Köln, 18.05.1988 - Ss 245/88
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Denn es macht keinen Unterschied, ob sich ein Empfänger die Injektion selbst beibringt oder dies durch einen Dritten vornehmen läßt (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 21 ).
  • KG, 15.06.1988 - 1 Ss 120/88

    Rauschgift; Rauschmittel; Kokain; Sachherrschaft; Besitz; Inhalation; Dritter

    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Die Frage der Strafbarkeit des bloßen Konsums von Rauschmitteln, die allgemein verneint wird (vgl. OLG Frankfurt StV 1980, 20 [21]; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 15.Juni 1988 - (4) 1 Ss 120/88 (78/88); Körner BtMG 3.Aufl., § 29 Rdn. 664), läßt sich auf dem von dem Amtsgericht eingeschlagenen Weg über die Teilnehmeform der Beihilfe zur Verabreichung von Betäubungsmitteln nicht lösen.
  • KG, 14.11.1983 - Ss 225/83
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Mangels ausreichender Feststellungen, daß das Verhalten der Angeklagten über den bloßen Konsum hinausging, bleibt es daher bei der Regel, daß straflos ist, wer lediglich duldet, daß ihm ein anderer eine Droge injiziert (vgl. Beschluß des Senats vom 14. November 1983 - (4) Ss 225/83 (107/83).
  • KG, 24.09.1990 - 1 Ss 183/90
    Auszug aus KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90
    Denn beide Alternativen wären nur denn erfüllt, wenn die Angeklagte über das Rauschgift ein bewußtes tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt hätte, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft der Täterin über das betreffende Betäubungsmittel als auch subjektiv einen diese Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt hätte (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 ; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415 ; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; Beschluß des Senats vom 24.September 1990 - (4) 1 Ss 183/90 (84/90); KG GA 1979, 427 ).
  • KG, 08.07.1991 - 1 Ss 85/91

    Besitz; Rauschgift; Heroin; Herrschaftsverhältnis; Sachherrschaft; Spritze

    4 St 75/87|OLG Oldenburg; 01.02.1988; Ss 652/87">StV 1988, 206 ; OLG Hamm StV 1989, 439 ; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 415 ; OLG Oldenburg NStZ 1982, 121 ; KG GA 1979, 427 ; Senat in JR 1991, 169 ).

    Wenn also wie im vorliegenden Fall Rauschgift nur in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle übergeben wird, fehlt es mangels Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt in aller Regel an dem Merkmal des Besitzes (vgl. Bay0bLG NStZ 1990, 395 ; Senat in JR 1991, 169 ).

  • KG, 22.01.1992 - 1 Ss 132/91

    Besitz; Sachherrschaft; Rauschgift; Betäubungsmittel; Heroin; Urinkontrolle;

    In Abgrenzung zu dem nach allgemeiner Meinung straflosen bloßen Konsum von Rauschmitteln (vgl. Beschluß des Senats in JR 1991, 169 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen) wäre das Tatbestandsmerkmal des Besitzes nur dann erfüllt, wenn die Angeklagte über das Rauschgift ein bewußtes tatsächliches Herrschaftsverhältnis ausgeübt hätte, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft über das betreffende Betäubungsmittel als auch subjektiv einen diese Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt hätte (vgl. Senat a.a.O., sowie Beschlüsse,des Senats vom 8. Juli 1991 - (4) 1 Ss 85/91 (52/91) und vom 15. Juni 1988 - (4) 1 Ss 120/88 (78/88) - jeweils mit Nachweisen).
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